Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Renewaball bv
Artikel 1. Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe definiert:
Verkäufer: Renewaball bv
Käufer: die andere Vertragspartei im Sinne von Artikel 2.1 dieser Bedingungen;
Arbeitstage: alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen, dem 1. Januar, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, dem ersten Weihnachtsfeiertag und dem zweiten Weihnachtsfeiertag sowie der Tage, die von der Regierung zu nationalen Feiertagen erklärt werden, und dem Tag, an dem der Geburtstag des Königs offiziell gefeiert wird;
Tage: alle Kalendertage.
Artikel 2. Anwendbarkeit und Gültigkeit
2.1
Für alle Angebote und Verträge, aufgrund derer der Verkäufer Waren gleich welcher Art verkauft und liefert, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2
Abweichungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages sind nur gültig, wenn und soweit sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Etwaige Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag Anwendung finden.
Artikel 3. Zustandekommen von Verträgen
3.1
Alle Angebote, Kostenvoranschläge und dergleichen des Verkäufers sind unverbindlich, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich schriftlich erklärt worden.
3.2
Der (Kauf-)Vertrag kommt zustande, wenn der Käufer beim Verkäufer eine Bestellung aufgibt und der Verkäufer diese Bestellung annimmt und/oder schriftlich bestätigt.
Bestellungen, die der Käufer telefonisch, per E-Mail oder auf andere Weise aus der Ferne erteilt, werden durch eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers ausgeführt, es sei denn, der Käufer teilt innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung schriftlich mit, dass die Bestätigung nicht genau dem entspricht, was vereinbart wurde.
3.3
Der Käufer und/oder Verkäufer ist an Verträge gebunden, die von dazu befugten Personen oder von Personen, von denen der Verkäufer und/oder Käufer annehmen sollte, dass sie dazu befugt sind, geschlossen wurden.
Artikel 4. Lieferung und Risiko
4.1
Die Waren werden vom Verkäufer an den oder die vereinbarten Orte in der in der Bestellung angegebenen oder später schriftlich vereinbarten Weise geliefert oder zur Lieferung an diese versandt.
4.2
Der Transport der Waren erfolgt auf Kosten des Verkäufers, es sei denn, der Bestellwert der Waren ist niedriger als ein vom Verkäufer zu bestimmender Betrag; in diesem Fall erfolgt der Transport auf Kosten des Käufers. Der vorgenannte Betrag liegt im Ermessen des Verkäufers, wobei dieser Betrag je nach Preisniveau und Menge 500 EUR nicht überschreiten darf.
4.3
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren am vereinbarten Ort/an den vereinbarten Orten zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem der Verkäufer sie liefert oder liefern lässt oder an dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Bleibt der Käufer in Verzug, so gehen die daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.
4.4
Das Risiko der Waren geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem sie rechtlich und/oder tatsächlich an den Käufer geliefert werden und damit in die Verfügungsgewalt des Käufers oder eines vom Käufer benannten Dritten übergehen.
4.5
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waren ordnungsgemäß und zweckmäßig zu verpacken.
4.6
Wenn der Transport auf Kosten des Käufers erfolgt und der Käufer den Verkäufer mit der Durchführung des Transports beauftragt, bleiben die Bestimmungen von Artikel 4.4 in vollem Umfang in Kraft.
Artikel 5. Lieferzeiten / Lieferung auf Abruf
5.1
Der Verkäufer liefert die Waren zu dem/den Zeitpunkt(en) oder unmittelbar nach Ablauf der in der Bestellung angegebenen Lieferfrist(en). Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum der Bestellung des Käufers. Bei Überschreitung einer Lieferfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Waren spätestens 15 Arbeitstage nach Ablauf der Lieferfrist zu liefern, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein. Hat der Verkäufer die Waren nach Ablauf dieser (Nach-)Lieferungsfrist nicht geliefert, so ist der Käufer berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention aufzulösen. Die Auflösung des Vertrags kann nur in schriftlicher Form erfolgen. Diese Auflösung kann auch für Waren gelten, die bereits auf der Grundlage desselben Vertrags geliefert wurden, wenn diese Waren gemäß diesem Vertrag (Auftragsbestätigung) als Set geliefert werden sollten. In den vorgenannten Fällen ist der Käufer berechtigt, die Waren auf eigene Kosten und Gefahr an den Verkäufer zurückzusenden und vom Verkäufer die von ihm für die Waren geleisteten Zahlungen zurückzufordern.
5.2
Sind die bestellten Waren für den Käufer verfügbar, werden aber vom Käufer nicht abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt:
- entweder die Waren durch eine schriftliche Mitteilung des Verkäufers zu liefern, wobei die Waren ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung auf Kosten und Risiko des Käufers, einschließlich des Risikos einer Qualitätsverschlechterung, beim Verkäufer oder beim Spediteur gelagert werden.
- oder den Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise aufzulösen, wie in Artikel 9 unten festgelegt, und die Waren an (einen) Dritte(n) zu verkaufen und zu liefern. Entsteht dem Verkäufer in diesem Fall durch die Nichtabnahme des Käufers ein Schaden, so haftet der Käufer für diesen Schaden.
5.3
Sind bei Lieferung auf Abruf keine Fristen für den Abruf gesetzt worden, so hat der Verkäufer drei Monate nach der Bestellung Anspruch auf volle Bezahlung. Sind innerhalb von drei Monaten nicht oder nicht alle bestellten Waren abgerufen worden, ist der Verkäufer berechtigt, den Käufer schriftlich aufzufordern, eine Frist zu setzen, innerhalb derer die Gesamtmenge abgerufen werden soll, wobei der Käufer dieser Aufforderung innerhalb von fünf Arbeitstagen nachkommen muss - die noch nicht abgerufenen Waren werden ab dem ersten Tag nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist beim Verkäufer oder beim Spediteur gelagert, und zwar auf Kosten und Risiko des Käufers, einschließlich des Risikos einer Qualitätsverschlechterung.
Die vom Käufer nach einer Aufforderung zu setzende Frist darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
Artikel 6. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
6.1
Alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Rechnungsstellung erfolgt zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.
6.2
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6.3
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung zu verlangen. Der Käufer hat jedoch das Recht, die Zahlung auszusetzen, wenn er einen Mangel an den Waren feststellt. Der Käufer ist verpflichtet, dies dem Verkäufer innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich mitzuteilen. Die Ausübung des Aussetzungsrechts ist auf den Betrag beschränkt, der dem Preis der nicht an den Käufer gelieferten Waren entspricht.
6.4
Eine Zahlung kann auch für Teillieferungen verlangt werden.
6.5
Wenn der Käufer die fälligen Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist vollständig bezahlt hat, befindet er sich - vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 3 - nach Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall schuldet der Käufer die gesetzlichen Zinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des geschuldeten Betrags bis zum Zeitpunkt der Zahlung, und zwar unbeschadet der sonstigen Rechte des Verkäufers.
6.6
Wenn der Käufer die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt hat, ist der Verkäufer darüber hinaus berechtigt, die Forderung gerichtlich oder über ein Inkassobüro einzutreiben, wobei alle damit verbundenen Kosten, die auf mindestens zehn Prozent der Forderung festgesetzt werden, zu Lasten des Käufers gehen.
Artikel 7. Höhere Gewalt
7.1
Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, den der Verkäufer oder der Käufer vernünftigerweise nicht berücksichtigen konnte und in dessen Folge die normale Erfüllung des Vertrags von der anderen Vertragspartei vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
7.2
Der Verkäufer bzw. der Käufer hat die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn auf seiner Seite ein Fall von höherer Gewalt eintritt.
7.3
Im Falle höherer Gewalt kann die andere Vertragspartei keine Entschädigung verlangen.
7.4
Im Falle höherer Gewalt treffen die Parteien Vereinbarungen über die Durchführung des betreffenden Vertrags.
7.5
Führt ein Fall höherer Gewalt zu einer Überschreitung des vereinbarten Termins oder der vereinbarten Frist, einschließlich einer eventuellen Nachlieferungsfrist von 15 Arbeitstagen, ist die andere Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen in Absatz 4 berechtigt, den betreffenden Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen. Diese Auflösung erstreckt sich nicht auf bereits gelieferte Waren, mit Ausnahme derjenigen Waren, die gemäß diesem Vertrag als Set hätten geliefert werden müssen (gemäß Artikel 5.1).
Artikel 8. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherheiten
8.1
Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Bedingungen bleiben alle vom Verkäufer gelieferten Waren so lange Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, die unter Artikel 92 Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches fallen, aus welchem Grund und ungeachtet der Verjährung, einschließlich Zinsen und Kosten, durch Zahlung des Käufers getilgt sind. Vor der vollständigen Bezahlung ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder deren Besitz zu übertragen, mit Ausnahme der vom Verkäufer gelieferten Waren, die der Käufer im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs überträgt. Im Falle eines Verstoßes hiergegen sowie im Falle der vollständigen oder teilweisen Anwendbarkeit von Artikel 9 ist der Verkäufer berechtigt, alle vom Verkäufer gelieferten Waren zurückzunehmen oder von dem Ort, an dem sich diese Waren befinden, zurücknehmen zu lassen, ohne dass eine Genehmigung des Käufers oder des Gerichts erforderlich ist. In diesem Fall wird auch jede Forderung des Verkäufers sofort und in voller Höhe fällig.
8.2
Für den Fall, dass der Verkäufer seine in Absatz 1 genannten Rechte ausüben möchte, ermächtigt der Käufer den Verkäufer oder einen von ihm zu benennenden Dritten hiermit bedingungslos und unwiderruflich, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verkäufers befindet (oder befinden könnte), und dieses Eigentum mitzunehmen.
8.3
Zahlt ein Dritter die vorgenannte(n) Forderung(en) im Namen des Käufers, so erlischt der Eigentumsvorbehalt dadurch nicht, sondern das Eigentum geht bis zur Zahlung der betreffenden Forderung(en) durch den Käufer an den Dritten auf diesen Dritten über.
Artikel 9. Aussetzung und Auflösung
9.1
Wenn der Käufer oder Verkäufer einer Verpflichtung aus einem Vertrag mit der anderen Vertragspartei nicht nachkommt, wenn ihm ein Moratorium gewährt wurde oder ein solches droht, wenn er für insolvent erklärt wird, wenn er beschließt, sein Geschäft zu liquidieren, oder wenn der Verkäufer oder Käufer Informationen erhält, die mit hinreichender Sicherheit darauf hindeuten, dass der Käufer oder Verkäufer wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen ist der Verkäufer bzw. Käufer berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verträge ohne gerichtliche Intervention auszusetzen oder per Einschreiben ganz oder teilweise aufzulösen bzw. die Auflösung zu erklären, dies alles unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers bzw. Käufers in einem solchen Fall.
9.2
Mit der Auflösung werden die beiderseits bestehenden Forderungen sofort fällig und zahlbar.
Artikel 10. Beanstandungen
10.1
Der Käufer hat die Vorschriften über die Art und Weise der Lagerung und Handhabung der gelieferten Waren zu beachten. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei der Lieferung oder anderweitig so schnell wie möglich und in dem Umfang zu prüfen, wie dies vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann und/oder wie es üblich ist.
10.2
Beanstandungen von Lieferungen sind vom Käufer schriftlich direkt an den Verkäufer zu richten. Bei sichtbaren Mängeln müssen Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Waren beim Verkäufer eingehen; wenn der Käufer den Mangel vernünftigerweise erst später entdecken konnte (= versteckte Mängel), müssen Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels eingehen. Beanstandungen müssen schriftlich unter genauer Angabe der Art und des Grundes der Beanstandung sowie unter Einsendung des Packzettels und Angabe der entsprechenden Rechnungsnummer erfolgen.
Durch die Einreichung einer Beanstandung wird die Verpflichtung zur Bezahlung der strittigen Waren gemäß Artikel 6.4 ausgesetzt.
10.3
Bei einer begründeten Beanstandung ist der Verkäufer verpflichtet, die mangelhaften Waren nachzubessern oder durch andere, der Bestellung entsprechende Waren zu ersetzen, sofern eine Neulieferung erfolgt
- wenn die Beanstandung sichtbare Mängel betrifft: vor dem Lieferdatum oder vor dem Ende der Lieferfrist, erhöht um die Dauer der Nachlieferungsfrist, falls eine solche besteht, oder innerhalb von 10 Werktagen nach Rückerhalt der Waren;
- bei versteckten Mängeln: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rückerhalt der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Lieferdatum bzw. innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Lieferfrist.
10.4
Wenn eine erneute (oder rechtzeitige) Lieferung gemäß Artikel 10.3 nicht möglich ist, ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten. Die Bestimmungen von Artikel 5.1 sind auf diese Auflösung entsprechend anwendbar.
10.5
Rücksendungen im Zusammenhang mit Beanstandungen, denen nicht die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben vorausgehen oder beigefügt sind, sind nicht zulässig. Sendet der Käufer dennoch entgegen dieser Regelung oder unbegründet Waren zurück, so werden diese, soweit sie nicht vom Verkäufer zurückgewiesen wurden, auf Kosten und Gefahr des Käufers zur Verfügung gehalten, ohne dass eine Anerkennung der Richtigkeit des Garantieanspruchs möglich ist. Die Kosten für ungerechtfertigte Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers.
Artikel 11. Garantie und Haftung
11.1
Angaben des Verkäufers oder in seinem Namen über die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Anwendungsmöglichkeiten, Eigenschaften und Behandlung der gelieferten Waren gelten nur dann als Garantie, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich in Form einer Garantie bestätigt werden.
11.2
Wenn der Käufer während der Garantiezeit ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers Reparaturen oder Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt, erlischt die Garantieverpflichtung sofort.
11.3
Der Verkäufer haftet ausschließlich für Sach- oder Personenschäden, die dem Käufer, seinen Mitarbeitern oder seinen Kunden aus oder infolge von Handlungen entstehen, soweit diese als eine Form der Vertragsverletzung oder des rechtswidrigen Handelns des Verkäufers, seiner Mitarbeiter oder sonstiger vom Verkäufer bei der Ausführung der Bestellung eingeschalteter Personen anzusehen sind.
11.4
Der Verkäufer stellt den Käufer von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz der in Absatz 1 genannten Schäden frei. Wird der Käufer von einem Dritten diesbezüglich belangt, so hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich unter Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Käufer alle diesbezüglichen Handlungen zu unterlassen, es sei denn, der Verkäufer ermächtigt ihn dazu oder es gelingt dem Verkäufer nicht, den Anspruch des Dritten abzuwenden.
Artikel 12. Rücksendung von nicht mangelhaften Waren
12.1
Der Käufer hat Sendungen mit nicht mangelhaften Waren frankiert und mit einer schriftlichen Erklärung zurückzusenden. In dieser Erklärung muss auf jeden Fall das Datum angegeben werden, an dem der Käufer die betreffenden Waren vom Verkäufer erworben hat, sowie das Datum und die Nummer der entsprechenden Rechnung des Verkäufers.
12.2
Zurückgesandte Waren werden nur dann gutgeschrieben, wenn die betreffenden Waren nach dem Ermessen des Verkäufers noch zum Verkauf geeignet sind.
12.3
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze erfolgt die Gutschrift auf folgender Grundlage:
a. Die zurückzusendenden Waren müssen unbeschädigt und in der Originalverpackung verpackt sein;
- bei Rückgabe innerhalb von drei Monaten nach Lieferung: höchstens 75 % des Nettorechnungsbetrags;
- bei Rückgabe innerhalb von drei und sechs Monaten nach Lieferung: höchstens 50 % des Nettorechnungsbetrags;
- bei Rückgabe innerhalb von sechs und zwölf Monaten nach Lieferung: höchstens 25 % des Nettorechnungsbetrags;
b. Der Käufer schuldet den nach der Gutschrift verbleibenden Betrag, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
Artikel 13 Änderung von Verträgen
Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge sind nur wirksam, wenn sie zwischen Verkäufer und Käufer ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 14. Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht
14.1
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertrag oder der Ausführung eines Vertrags zwischen Käufer und Verkäufer, die nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien gelöst werden können, werden dem zuständigen Richter des Gerichtsbezirks vorgelegt, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, es sei denn, der Richter des Bezirksgerichts ist zuständig. Der Verkäufer ist berechtigt, abweichend davon das zuständige Gericht am Wohnsitz des Käufers mit der Klärung der Streitigkeit zu beauftragen.
14.2
Die Verträge zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen dem niederländischen Recht.